§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Freunde und Förderer des MARUM – Zentrum für Marine Umweltwissenschaften der Universität Bremen e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung des MARUM – Zentrum für Marine Umweltwissenschaften der Universität Bremen (MARUM). Es handelt sich um einen Förderverein i. S. des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Förderung der Forschung des MARUM;
- die Einwerbung und Sammeln von Mitteln und Spenden zur Weiterleitung an das MARUM für gemeinnützige Zwecke;
- die Unterstützung von Aktivitäten auf dem Gebiet der marinen Umweltforschung im wissenschaftlichen und wissenschaftsunterstützenden Bereich, etwa durch die Förderung von Projekten oder die Verleihung von Preisen für herausragende Leistungen;
- die Mitwirkung bei der Pflege von nationalen und internationalen wissenschaftlichen Beziehungen;
- die Organisation von Veranstaltungen zum wissenschaftlichen Gedankenaustausch in Form von Vorträgen, Kolloquien oder Seminaren;
- die Förderung und Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit zur marinen Umweltforschung;
- die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
- die Unterstützung des Kontaktes zwischen dem MARUM und Schulen und
- die Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen ehemaligen und gegenwärtigen Mitarbeiter_innen des MARUM.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins kein Recht auf das Vereinsvermögen.
- Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Begünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt, in der Satzung eingefügt oder aufgehoben wird sowie der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht (Vereinsregister) unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Finanzierung
Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, einmalige Beiträge der Mitglieder, Spenden und sonstige Fördermittel.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können Einzelpersonen (natürliche Personen), rechtsfähige Vereinigungen, Verbände, Gesellschaften und gewerbliche Unternehmen (juristische Personen) jedweder Rechtsform werden, die den Zweck des Vereins unterstützen. Die Anerkennung der Satzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
- Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag. Über die Annahme entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmeentscheidung des Vorstandes.
- Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitglieds bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen;
b. durch Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist in voller Höhe zu entrichten;
c. durch Ausschluss aus dem Verein. Ausschlussgründe liegen insbesondere vor bei erheblichem Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder bei sonstigem das Ansehen des Vereins oder der von ihm geförderten Institution schädigenden Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit seiner Mitglieder. Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit;
d. durch Streichung von der Mitgliederliste. Die Streichung kann erfolgen, wenn sich das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung in Textform länger als zwei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug befindet. In der zweiten Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten. - Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte, sind aber von der Pflicht der Beitragszahlung entbunden.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand befristete Befreiungen oder Reduzierungen der Mitgliedsbeiträge für einzelne Mitglieder festlegen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden Mitgliedern:
a. Dem/der Vorsitzenden
b. zwei Stellvertretenden Vorsitzenden und
c. einem/r Schatzmeister_in - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zusammen mit einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Einer der Stellvertretenden Vorsitzenden ist ein vom Rektorat bestimmtes Mitglied des Rektorats der Universität Bremen kraft seines/ihres Amtes. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem Rektorat der Universität Bremen.
- Die Vorstandsmitglieder werden, außer dem Rektoratsmitglied der Universität Bremen, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder getroffen; bei Stimmengleichheit wird der Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden oder seinen Vertretern schriftlich zu unterzeichnen.
- Der Vorstand kann sich zusätzlicher Gremien zur Erfüllung seiner Aufgaben bedienen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes;
b. Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers;
c. Entlastung des Vorstands;
d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e. Beschlüsse über die Satzungsänderung und die Änderung des Zwecks des Vereins;
f. Beschlüsse über eine eventuelle Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung;
g. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins;
h. Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers; - Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Einladung schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträgezustimmt 6 (Dringlichkeitsantrag). Der Vorsitzende oder ein durch diesen bestimmter Versammlungsleiter leitet die Versammlung.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe von Gründen wünscht.
- Nur die anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Ein Mitglied kann sich durch schriftlich nachzuweisende Vollmacht vertreten lassen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig. Beschlüsse über laufende Geschäfte und über die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu jeder Änderung der Satzung, zur Änderung des Zwecks des Vereins und zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder notwendig. Kommt die notwendige Mehrheit der Stimmen nicht zustande, so kann eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Zwecks des Vereins und zur Auflösung des Vereins jeweils die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleitersowie dem Protokollführerzu unterschreiben ist.
§ 11 Finanz‐ und Rechnungswesen
- Die Zahlungsberechtigung für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten wird vom Vorstand gesondert geregelt.
- Der Schatzmeister hat den Haushaltsplan zu entwerfen und dem Vorstandvorzulegen.
- Der Schatzmeister hat nach Schluss des Geschäftsjahres den Finanzbericht zufertigen.
- Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer der Amtszeit des Vorstands einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und nicht Angestellter des Vereins sein darf. Er hat die ordnungsgemäße Kassen- und Mittelverwendung zu kontrollieren und darüber in der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Universität Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Satzungsänderung durch den Vorstand
Falls vom Registergericht oder von den Finanzbehörden Bestimmungen der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese Bestimmungen zur Behebung der Beanstandungen abzuändern, sofern die Änderungen keinen erheblichen Einfluss auf den Sinngehalt der beanstandeten Bestimmungen haben.
Bremen, den 14.2.2018